In einfacher Sprache:

Das Bundesteilhabe-Gesetz gilt seit 2016. In dem Gesetz stehen sehr viele neue Regeln für Unterstützung. Die neuen Regeln kommen Schritt für Schritt. Jedes Jahr gelten mehr neue Regeln und im Jahr 2023 gelten dann alle Regeln aus dem Bundesteilhabe-Gesetz.

Im Text stehen 3 wichtige Änderungen im Jahr 2018:

Bevor ein Mensch Unterstützung bekommt, braucht er Beratung über die verschiedenen Unterstützungs-Möglichkeiten. Bisher war diese Beratung meistens von dem Anbieter der Unterstützung.

Das ändert sich 2018:

Es soll ein neues Beratungs-Angebot geben: Die unabhängige Teilhabe-Beratung. Die Beratung soll von einer extra Stelle sein, damit der Berater alle verschiedenen Möglichkeiten erklärt. Und die Beratung soll von Menschen sein, die selbst eine Behinderung haben.

Wenn ein Mensch eine bestimmte Unterstützung haben will, muss er einen Antrag stellen. Die Behörde prüft den Antrag. Und sie prüft, wieviel Unterstützung der Mensch braucht – zum Beispiel Unterstützung im Haushalt oder bei der Geld-Planung. Nach der Prüfung schickt die Behörde eine Zusage oder eine Absage. Die Prüfung von der Behörde nennt man: Bedarfs-Ermittlung. Die Prüfung ist ein Teil vom Gesamtplan-Verfahren: So nennt man alle Schritte vom Antrag bis die Unterstützung feststeht. Zu dem Verfahren gehören auch Gespräche mit dem Menschen mit Behinderung. Und die Behörde braucht einen Bericht über den Menschen von einem Leistungs-Anbieter – zum Beispiel von der Lebenshilfe Hamburg.

Das ändert sich 2018:

Die Mitarbeiter von der Behörde sollen mehr darauf achten, dass Menschen mit Behinderung Unterstützung zur Teilhabe bekommen. Teilhabe bedeutet: Menschen mit Behinderung können überall am Leben teilhaben. Zum Beispiel ins Kino gehen oder ins Museum. Und das Gesamtplan-Verfahren ändert sich: Bisher musste man einen Antrag immer an eine bestimmte Stelle schicken- zum Beispiel eine Behörde oder eine Krankenkasse. Wenn man mehrere Unterstützungsleistungen brauchte, musste man für jede Leistung einen neuen Antrag schreiben. Das ist jetzt anders: Ab 1. Januar müssen Sie nur noch einen Antrag schreiben und ihn bei einer Stelle einreichen. Dann müssen sich die Behörden und die Krankenkasse einigen, wer etwas bezahlt. So soll das Verfahren einfacher werden, damit alle Menschen schnell Unterstützung bekommen.

Das Budget ist eine Unterstützungsleistung für Arbeitgeber. Sie können Geld bekommen, wenn sie Menschen mit Behinderung in ihrer Firma beschäftigen.

Artikel in Alltagssprache:

Wir haben bereits in den letzten Newsletter-Ausgaben immer wieder über das Bundesteilhabegesetz informiert. Der Gesamtprozess dauert noch bis ins Jahr 2023. Wir begleiten diesen Prozess und werden immer wieder über Auswirkungen und Veränderungen dazu berichten. Im Januar 2018 folgen die nächsten wichtigen Anpassungsschritte.

Was genau ändert sich ab 2018? Hier erläutern wir 3 wichtige Aspekte:

Von besonderer Bedeutung ist die Beratung von Betroffenen für Betroffene. Grundsätzlich ist eine Beratung, gerade und auch im Vorfeld einer Teilhabeplanung im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens vom Gedankenansatz her zu begrüßen. Allerdings sollte die Person, die eine Beratung durchführt, auch über entsprechendes Wissen verfügen, um überhaupt Möglichkeiten, Zugangswege und Optionen zur Teilhabe darstellen zu können. Inwieweit Selbstbetroffene Menschen mit einer geistigen Behinderung beraten können, gilt es herauszufinden.

Damit ein Mensch mit Behinderung Leistungen erhalten kann, muss zuvor ein Antrag bei der zuständigen Behörde, bei einer Krankenkasse oder der Rentenversicherung gestellt werden. Damit über einen Antrag entschieden werden kann, ist es zuvor notwendig, dass der tatsächliche Bedarf des Menschen mit Behinderung ermittelt wird.

Die Bedarfsermittlung ist sozusagen eine Grundlage, auf der dann eine Entscheidung getroffen werden kann, welche Unterstützung, welche Hilfsangebote oder welche Leistungen geeignet sind, um dem Bedarf des Menschen mit Behinderung zu entsprechen.

Das gesamte Verfahren zur Ermittlung des Bedarfes und die Feststellung einer entsprechenden Leistung wird Teilhabeverfahren oder auch Gesamtplanverfahren genannt.

Die Lebenshilfe Hamburg ist u.a. Anbieter von verschiedenen ambulanten Betreuungsangeboten. Für die von uns betreuten Menschen werden einmal im Jahr sogenannte Entwicklungsberichte erstellt, die in eine Hilfeplanung, hier in ein Gesamtplanverfahren mit einbezogen werden. Wir begleiten auch unsere Klienten zu den Gesprächen im Gesamtplanverfahren. Wir sitzen also mit am Tisch, wir begleiten den gesamten Prozess und unterstützen somit das Verfahren. Für uns als Lebenshilfe Hamburg wird es also interessant sein, zu beobachten und zu erleben wie sich insbesondere das Verfahren zur Bedarfsermittlung weiterentwickeln wird.

Die Bedarfsermittlung soll mehr die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe berücksichtigen. Das bedeutet zum Beispiel, dass genauer hingeschaut werden soll, wie die Teilhabe im Lebensalltag der antragsstellenden Personen beeinträchtigt wird. Das kann zum Beispiel sein im Bereich der Mobilität, der Bildung, im Haushalt, in der Freizeit, oder auch was die Teilhabe an kulturellen Angeboten betrifft wie Kino, Theater oder ein Museumsbesuch. Das ist bei jedem Menschen mit Behinderung ganz unterschiedlich und sehr individuell. Genau darauf soll aber eine Bedarfsermittlung ausgerichtet sein. Wie wird das dann genau aussehen?

Hier bleibt es abzuwarten, ob und wenn ja, in welcher Form es Vorschriften seitens der Behörden in Hamburg geben wird, die eine Bedarfsermittlung genauer beschreiben. Ebenfalls könnte es auch Veränderungen in den Entwicklungsberichten selbst geben, um Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Teilhabe genauer fassen zu können.

Ein Kernbereich des neuen Gesetzes ist das Antrags- und Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren. Künftig reicht ein einziger Antrag aus, um benötigte Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten. Verschiedene Träger sind z.B. das Fachamt für Eingliederungshilfe für z.B. Betreuungsbedarf, die Pflegekasse bei Leistungen der Pflege, oder aber auch die Rentenversicherung für Rentenleistungen. Ab 01.01.2018 wird es nach § 14 SGB IX einen „leistenden Rehabilitationsträger“ geben, der für die Koordination der Leistungen und gegenüber dem Antragsteller verantwortlich ist. Dies soll insgesamt das Verfahren beschleunigen und dazu verhelfen, dass der Antragssteller deutlich schneller Leistungen erhalten kann.

Im Verfahren neu ist, dass der drittangegangene Rehabilitationsträger in jedem Fall leistender Träger wird, auch wenn er sich nicht für zuständig hält. Es kann sein, dass ein einzelner Rehabilitationsträger, wenn er für einen Teil der Leistung zuständig ist, für diesen eine eigene Entscheidung trifft. Dies wird aber aus einer Hand dann vom leistenden Träger koordiniert.

Ein Beispiel: Wenn ein Mensch mit Behinderung bei der Kranken- oder Pflegekasse einen Antrag stellt, kann es sein, dass dieser Rehabilitationsträger sich nicht für zuständig erklärt und den Antrag an den Rentenversicherungsträger weiterleitet. Dieser erklärt sich möglicherweise ebenfalls für nicht zuständig und leitet den Antrag an den Eingliederungshilfeträger weiter (dies ist in Hamburg das Fachamt Eingliederungshilfe in Barmbek). Dieser nun drittangegangene Rehabilitationsträger ist nun in jedem Fall der Träger, der die Leistung an den Antragsteller tragen muss und für ein Gesamtplanverfahren verantwortlich ist. Er koordiniert also letztendlich das gesamte Verfahren.

Das alles ist für viele Menschen einfach viel zu kompliziert. Das wissen wir als Lebenshilfe Hamburg. Daher können Sie bei uns in solchen Fragen eine Beratung bekommen und in Fällen in denen es zu Auseinandersetzungen kommt mit einem der Rehabilitationsträgern, können Sie bei uns eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Bisher war es für einen Menschen mit einer geistigen Behinderung oft nur möglich in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung zuarbeiten.

Sofern Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt haben und von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten bekommen, können sie mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit erhalten.

Mit dem Budget für Arbeit ist das Ziel verbunden, dass Menschen mit Behinderung auch am ersten Arbeitsmarkt mehr Möglichkeiten für eine Beschäftigung erhalten. Die neue Leistung beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss bis zu 75% des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, maximal 1.190,- € im Monat.

Die Lebenshilfe Hamburg wird beobachten, inwieweit sich das Budget für Arbeit auch tatsächlich auf die Teilhabe am Arbeitsleben auswirken wird.