Von Alexander Vogt, Mitarbeiter bei insel e.V.
Das Betreuungsrecht garantiert Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder einer Behinderung ihre Interessen nicht angemessen vertreten können, Unterstützung durch eine vom Betreuungsgericht eingesetzte rechtliche Betreuung.
Zum 1. Januar 2023 wurde eine Reform des Betreuungsrechts umgesetzt, die mit zahlreichen Neuerungen einhergeht. Dabei steht die Unterstützung eines selbstbestimmten Lebens bei Krankheit und Behinderung im Mittelpunkt. Wunsch und Wille der betroffenen Person sind primär maßgebend. Rechtliche Betreuung ist in erster Linie Beratung und Unterstützung sowie Schutz der erwachsenen Person. Eine rechtliche Stellvertretung ist nur noch möglich und zulässig, wenn diese erforderlich ist. Dies muss im Einzelfall immer geprüft werden. Zentrale neue Norm ist dabei der § 1821 BGB n. F. Dieser wird auch die „Magna Charta“ des Betreuungsrechts genannt.
Weiteres Ziel der Reform ist eine Verbesserung der Qualität der rechtlichen Betreuung. Ein neues Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) wurde geschaffen. Die Aufgaben von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden wurden darin neugestaltet und erweitert. So ist für ehrenamtliche Betreuer:innen nun eine engere Anbindung an die Betreuungsvereine vorgesehen. Nicht angehörige Betreuer:innen sollen jetzt eine Anbindungsvereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein abschließen. Auch müssen diese nun zwingend ein erweitertes Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen. Für angehörige Betreuer:innen besteht diese Möglichkeit optional. Es besteht nun auch die Möglichkeit, den Betreuungsverein als Verhinderungsbetreuer:in bestellen zu lassen, wenn der oder die ehrenamtliche Betreuer:in für eine gewisse Zeit an der Ausübung der Betreuung verhindert ist.
Für Berufsbetreuer:innen gibt es nun eine Pflicht zur Registrierung, außerdem ist für viele nun ein Sachkundenachweis erforderlich.
Zur Vermeidung einer Betreuerbestellung haben betroffene Personen jetzt im Vorfeld der Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung einen Rechtsanspruch auf eine erweiterte Unterstützung und Beratung durch die Betreuungsstelle. Dabei wird geprüft, ob vorrangige Hilfen, wie zum Beispiel eine ASP-Betreuung oder ein Pflegedienst, ausreichen.
Die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer:innen hat sich auf 425 Euro pro Jahr erhöht. Diese muss nur noch beim ersten Mal förmlich beantragt werden, danach gilt der fortlaufende Jahresbericht als Antrag.
Neu sind auch eine Auskunftspflicht der Betreuer:innen gegenüber nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen der oder des Betroffenen sowie ein Ehegattenvertretungsrecht. Das Ehegattenvertretungsrecht ist auf sechs Monate und den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge beschränkt.