Mehr als 85.000 volljährige Menschen mit Behinderung durften in Deutschland nicht wählen. Nicht bei Bundestagswahlen und nicht bei Europawahlen. Schon lange fordert die Lebenshilfe, dass dieses Unrecht ein Ende haben muss. Heute hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu dem Thema gesprochen. Hier lesen Sie die Pressemitteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe:
Bundesverfassungsgericht sagt: Das ist verfassungswidrig!
Die Wahlrechtsausschlüsse sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit dem am 21. Februar 2019 veröffentlichten Beschluss festgestellt. Mehr als 85.000 Menschen mit Behinderung durften bisher bei Bundestagswahlen nicht wählen. Mit dieser Diskriminierung ist jetzt Schluss.
Das Bundesverfassungsgericht folgt damit den Argumenten der acht Beschwerdeführer sowie der Bundesvereinigung Lebenshilfe und des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP). Der Bundestag ist nun aufgefordert, schnell zu handeln und die Wahlrechtsauschlüsse auch im Europawahlgesetz aufzuheben.
„Endlich dürfen wirklich alle erwachsenen deutschen Bürger wählen. Das ist ein großartiger Erfolg für Menschen mit Behinderung und für unsere Demokratie!“, so die Lebenshilfe-Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, MdB.
Der Wahlrechtsausschluss galt bisher für Menschen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben. Außerdem war von der Wahl ausgeschlossen, wer sich im psychiatrischen Maßregelvollzug befindet, weil er oder sie jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und krankheitsbedingt weitere Taten drohen. Seit der Bundestagswahl 2013 unterstützte die Bundesvereinigung Lebenshilfe eine Gruppe von Klägern, die zunächst Einspruch gegen die Bundestagswahl erhoben und anschließend beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ihre Wahlrechtsausschlüsse eingelegt hatte.
Was sind Wahlrechtsausschlüsse?
Grund für den Wahlausschluss sind die immer noch bestehenden Regelungen des § 13 Nummer 2 und 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sowie des § 6a Europawahlgesetz (EuWG). Danach darf nicht wählen, für wen „eine Betreuung in allen Angelegenheiten“ besteht oder wer wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Da nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein rechtlicher Betreuer nur für Volljährige mit einer „psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung“ bestellt werden kann, betreffen die Wahlrechtsausschlüsse fast ausschließlich Menschen mit Behinderung.
Auf Länderebene sind bereits Fortschritte zu verzeichnen: So haben in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Brandenburg und Hamburg sowohl Personen, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten bestellt ist, als auch Personen, die im Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, ein Recht zur Teilnahme an den Landtags- und Kommunalwahlen. Eine aktuelle Übersicht über die Wahlgesetze der Bundesländer finden Sie hier. Auch die Landesregierungen von Niedersachsen und Berlin haben in ihren Koalitionsverträgen die Aufhebung bzw. Überprüfung der Wahlrechtsausschlüsse vereinbart.
Die Lebenshilfe kämpft für das Wahlrecht für alle
Schon in der Legislaturperiode von 2009 bis 2013 hatte die Lebenshilfe alle politischen Hebel in Bewegung gesetzt, damit das Wahlrecht endlich geändert wird. Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD heißt es: „Unser Ziel ist ein inklusives Wahlrecht für alle. Wir werden den Wahlrechtsausschluss von Menschen, die sich durch eine Vollbetreuung unterstützen lassen, beenden. Wir empfehlen dem Deutschen Bundestag, in seinen aktuellen Beratungen zu Änderungen am Wahlrecht, dieses Thema entsprechend umzusetzen.“
Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, MdB, bedauert sehr, dass es dennoch bis heute nicht gelungen ist, die Wahlrechtsausschlüsse abzuschaffen – obwohl neben der SPD-Fraktion auch Abgeordnete der CDU/CSU die Position der Lebenshilfe teilen und im Bundestag bereits weitestgehende Einigkeit der Parteien besteht. FDP, Grüne und Linke haben bereits Vorschläge zur ersatzlosen Streichung von § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG sowie gemäß § 6a EuWG vorgelegt auch die SPD-Bundestagsfraktion hatte bereits im Januar 2017 ein Positionspapier zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nr. 2 und 3 BWG und § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EUWG verabschiedet.Insofern besteht in der Sache bereits eine Mehrheit im Bundestag, was aussteht ist ein gemeinsamer Antrag der Bundestagsfraktionen.
Wahlrechtsausschlüsse sind diskriminierend und verfassungswidrig
Das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, wird als demokratisches Kerngrundrecht von Artikel 38 Grundgesetz (GG) garantiert. Die Wahlrechtsausschlüsse des § 13 Nummer 2 und 3 BWahlG und § 6a EuWG sind nach Ansicht der Lebenshilfe verfassungswidrig, denn sie verstoßen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Artikel 38 GG sowie Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und diskriminieren Menschen mit Behinderung in rechtswidriger Weise.
Barrieren beim Ausüben des Wahlrechts müssen beseitigt werden
Die Begründung für den Wahlrechtsausschluss geht davon aus, dass Menschen mit einer Betreuung in allen Angelegenheiten die Fähigkeit fehlt, eine reflektierte Wahlentscheidung zu treffen und dabei am Kommunikationsprozess zwischen Regierenden und Regierten teilzunehmen. Diese Vermutung ist überholt. Informationen zur Wahl in Leichter Sprache, wie sie von den politischen Parteien, Verbänden sowie Bundes- und Landtagen angeboten werden, unterstützen Menschen mit einer Betreuung in allen Angelegenheiten und ermöglichen ihnen eine informierte Wahlentscheidung. Bestehende Barrieren, die sich gerade für Menschen mit geistiger Behinderung bei der Ausübung ihres Wahlrechts ergeben, können und müssen beseitigt werden. Hierzu hat sich Deutschland durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Artikel 29 verpflichtet.
Die Anknüpfung des Wahlrechtsausschlusses an eine bestehende rechtliche Betreuung in allen Angelegenheiten ist zudem sachlich ungeeignet. Das Betreuungsrecht soll die rechtliche Handlungsfähigkeit der betreuten Person durch individuelle Unterstützungsmaßnahmen herstellen. Weder die Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit noch die Wahlfähigkeit werden im Betreuungsverfahren überprüft. Sie bleiben daher von der Bestellung eines Betreuers unberührt.
Wahlrechtsausschlüsse in Bayern 26-mal so hoch wie in Bremen
Die Anknüpfung des Wahlrechtsausschlusses an die Bestellung einer Betreuung in allen Angelegenheiten führt außerdem zu willkürlichen Ergebnissen: Außerhalb des Betreuungsrechts wird bei keinem Bürger die Wahlfähigkeit angezweifelt. Auch Personen, die eine Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Unterstützungsbedürftigkeit errichtet haben, behalten ihr Wahlrecht. Damit trifft der Wahlrechtsausschluss infolge einer „Betreuung in allen Angelegenheiten“ lediglich Menschen mit einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung. Sie werden gegenüber anderen, möglicherweise gleich Betroffenen, unzulässig diskriminiert. Die Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Juli 2016 hat zudem gezeigt, dass die Wahlrechtsausschlüsse regional ganz unterschiedlich verteilt sind: So ist bezogen auf die Einwohnerzahl die Zahl der Wahlrechtsausschlüsse in Bayern 26-mal so hoch wie in Bremen.
Österreich und die Niederlande zeigen, dass Wahlrecht für alle funktioniert
Wahlrechtsausschlüsse aufgrund der Behinderung sind auch mit den völkerrechtlichen Vorgaben der Artikel 29 und Artikel 5 BRK unvereinbar. Das Wahlrecht darf nicht von den vermeintlichen Fähigkeiten eines Menschen abhängig gemacht werden. Stattdessen müssen Menschen die Unterstützung erhalten, die sie für die Ausübung des Wahlrechts benötigen. Der UN-Fachausschuss hat in seinen Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht vom 17. April 2015 folgerichtig die deutschen Wahlrechtsausschlüsse verurteilt und einen Abbau der praktischen Barrieren gefordert, die Menschen mit Behinderung an der gleichberechtigten Ausübung des Wahlrechts hindern.
Diese Meinung teilt auch der Europarat, der mit 46 von 47 Stimmen am 10. März 2017 eine entsprechende Resolution verabschiedete. Viele europäische Länder wie unsere Nachbarn Österreich und die Niederlande zeigen schon heute, dass ein Wahlrecht für alle Bürger funktioniert. Deutschland darf hier nicht länger zu den Schlusslichtern Europas gehören und muss gerade bei den demokratischen Grundrechten mit gutem Beispiel vorangehen.
Weitere Informationen zum Thema:
- Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Wahlrechtsausschlüsse verfassungswidrig
- Leitsätze Bundesverfassungsgericht Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019
- Gemeinsames Positionspapier zum Wahlrechtsausschluss Gemeinsames Positionspapier zur Änderung des Wahlrechts: Völkerrechtswidrige Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung beenden!